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Fahrtenbuchurteil Finanzamt Münster

Dienstag, den 11. Mai 2010 um 15:49 Uhr

Das vor kurzem gefällte Urteil des Finanzgerichtes Münster zeigt erneut, dass nicht jedes auf dem Markt erhältliche elektronische Fahrtenbuch den strengen Anforderungen der Finanzämter entspricht.

Die Klägerin vertraute den Versprechungen des Herstellers und musste auch für vergangene Jahre mehrere Tausend Euro für Ihre Fahrzeuge nachzahlen.

Mit dem TravelControl Fahrtenbuch welches bislang als einzigstes ein TÜV Zertifikat besitzt sind Sie schon seit über 10 Jahren auf der sicheren Seite.

Testen Sie jetzt das Gerät völlig unverbindlich für 4 Wochen.

Das Urteil können Sie unter dem folgenden Link sehen:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2010/5_K_5046_07_E_Uurteil20100204.html

 

Presse: Flottenmanagement-Magazin

Freitag, den 11. Dezember 2009 um 23:01 Uhr

Kleiner, schneller, leistungsstärker und günstiger. So lässt sich laut Monica Chorazyczewska (Vertriebsmanagerin bei Twinline) die neue Entwicklung des GPS-Ortungssystems Twinboxx III aus dem Hause Twinline GmbH / ARTECO beschreiben.

Die kleine Box sendet auf Wunsch permanent alle wichtigen Informationen wie Fahrtrichtung, Geschwindigkeit, Abschleppüberwachung (mit und ohne GPS), Standzeiten bei laufendem Motor beziehungsweise ausgeschalteter Zündung und Alarmmeldung beim Betreten und Verlassen bestimmter Bereiche.
Das System ist jedoch nicht nur ausschließlich für Fahrzeuge geeignet, sondern kann bei Bedarf auch beispielsweise für Baumaschinen, Boote oder sonstige mobile Geräte verwendet werden.

   

VersicherungsJournal Deutschland

Freitag, den 11. Dezember 2009 um 22:57 Uhr

Streit um Ein-Prozent-Regelung

Ein Arbeitnehmer muss nicht in jedem Fall den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens versteuern. Wovon das abhängig ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt.

   

Gina Bronner-Martin

Freitag, den 11. Dezember 2009 um 22:56 Uhr

Kleinere Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch haben nicht automatisch eine Nichtanerkennung zur Folge. Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Differenz von 264 Kilometern bei einer Gesamtfahrleistung von rund 18.000 Kilometern pro Jahr sogar als „zu vernachlässigen“ an.
Entstanden sein könnten die Abweichungen zwischen den Angaben eines Geschäftsführers und denen, die der Prüfer des Finanzamtes über einen Internet-Routenplaner ermittelt hatte, etwa durch Stauumgehungen oder „Schleichwege“, die nicht den kürzesten, aber den schnelleren Weg zum Ziel darstellen.

   

Steuer-Tipp, Marianne Kleppeck

Freitag, den 11. Dezember 2009 um 22:53 Uhr

Weiterlesen: Steuer-Tipp, Marianne Kleppeck

   

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