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Gina Bronner-Martin

Kleinere Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch haben nicht automatisch eine Nichtanerkennung zur Folge. Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Differenz von 264 Kilometern bei einer Gesamtfahrleistung von rund 18.000 Kilometern pro Jahr sogar als „zu vernachlässigen“ an.
Entstanden sein könnten die Abweichungen zwischen den Angaben eines Geschäftsführers und denen, die der Prüfer des Finanzamtes über einen Internet-Routenplaner ermittelt hatte, etwa durch Stauumgehungen oder „Schleichwege“, die nicht den kürzesten, aber den schnelleren Weg zum Ziel darstellen.

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